Ich werde als Berufsbetreuer vom Vormundschaftsgericht
gemäß § 1896 BGB für Erwachsene bestellt,
bei denen eine psychische, geistige, seelische oder körperliche
Behinderung vorliegt.
Mit dem Betreuungsgesetz aus dem Jahre 1992 wurde das alte
Vormundschaftsgesetz ab-
geschafft und damit auch die "Entmündigung".
Die Betreuuung beschränkt sich ausschließlich auf die Bereiche,
bei denen der Betreute Unterstützung bedarf. In den meisten
Fällen sind dies die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensangelegenheiten
und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Die Betreuung
ist immer zeitlich begrenzt und die Notwendigkeit einer
Betreuung wird von den Vormundschaftsgerichten überprüft.
Der Berufsbetreuer erteilt dem Vormundschaftsgericht jährlich
die Entwicklung der Betreuung mit. Falls zu den Aufgabenkreisen
die Vermögenssorge zählt, erfolgt ebenfalls jährlich eine
Rechnungslegung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Das
Wohl des Betreuten steht im Fordergrund jeder Betreuung.
