Betreuung:

Ich werde als Berufsbetreuer vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1896 BGB für Erwachsene bestellt, bei denen eine psychische, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt.
Mit dem Betreuungsgesetz aus dem Jahre 1992 wurde das alte Vormundschaftsgesetz ab-
geschafft und damit auch die "Entmündigung". Die Betreuuung beschränkt sich ausschließlich auf die Bereiche, bei denen der Betreute Unterstützung bedarf. In den meisten Fällen sind dies die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Die Betreuung ist immer zeitlich begrenzt und die Notwendigkeit einer Betreuung wird von den Vormundschaftsgerichten überprüft.
Der Berufsbetreuer erteilt dem Vormundschaftsgericht jährlich die Entwicklung der Betreuung mit. Falls zu den Aufgabenkreisen die Vermögenssorge zählt, erfolgt ebenfalls jährlich eine Rechnungslegung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Das Wohl des Betreuten steht im Fordergrund jeder Betreuung.
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